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Hanseatic Mystery Shopping
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§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und dem Unternehmen NordDock3 (folgend NordDock3 genannt) gelten für beide Parteien nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden durch Herstellen eines Geschäftskontaktes bzw. Auftragserteilung durch den Auftraggeber anerkannt. Nachfolgende AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Leistungen von NordDock3
1. NordDock3 ist eine Unternehmensberatung, die Auftraggebermandate für eine aktive Gestaltung der Aktivitäten im Bereich Qualitätsmanagement im Kundenkontakt annimmt. Neben Beratungsdienstleistungen werden vor allem zur Analyse der gegenwärtigen Ist-Situation und zur langfristigen Einrichtung eines Frühwarnsystems und individualisierte MysteryChecks in allen Kundenkontaktkanälen und regional übergreifend durchgeführt. Ferner bietet NordDock3 weitere Studien an, um für den Auftraggeber die gewünschten Informationen für seine Kundenkontaktstrategie zu ermitteln. Die ermittelten Ergebnisse werden dabei in vereinbarter elektronischer Form dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. NordDock3 bietet ferner die Planung strategischer und die Organisation operativer Maßnahmen an.
2. Für die Durchführung der verschiedenen Projekte bedient sich NordDock3 u.a. freier Mitarbeiter sowie Kooperationspartner.
3. NordDock3 versichert die zuverlässige und termingerechte Ausführung von Aufträgen unter besonderer Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auftragsinterna werden nur dem Auftraggeber und NordDock3 bzw. deren mit dem Auftrag befassten Mitarbeitern zugänglich gemacht.
4. Der Auftraggeber erklärt, mit dem erteilten Auftrag nicht gegen geltende gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen, insbesondere Datenschutz- und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten. NordDock3 versteht sich bei der Durchführung als Auftragsdatenverarbeiter i.s.d Bundesdatenschutzgesetzes. Etwaige Melde- und Informationspflichten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegen dem Auftraggeber.

§ 3 Auftragserteilung und Kündigung
1. Ein Vertrag tritt mit der Auftragserteilung in Kraft; zur Auftragserteilung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, erfolgt jedoch regelmäßig schriftlich.
2. Angebote von NordDock3 werden kostenlos und unverbindlich erstellt und sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht anders explizit deklariert.
3. Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit MysteryCheck-Aktionen im Sinne des Geschäftsbereichs Consulting sind kostenpflichtig und müssen explizit vereinbart werden.
4. Ein Auftrags-Projekt kann jederzeit durch den Auftraggeber storniert werden. In diesem Fall zahlt der Auftraggeber an NordDock3 die bisher erbrachten Leistungen und zusätzlich eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % der Auftragssumme. Weitergehender Schadenersatz ist damit nicht ausgeschlossen.

§ 4 Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. NordDock3 verpflichtet sich, alle vertraglich vereinbarten Leistungen frist- und termingerecht zu erfüllen, soweit dies nicht durch unvorhersehbare Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Hierzu gehören beispielsweise höhere Gewalt, Krieg oder Ausnahmezustände, Störung der Kommunikationsnetze, Streiks, behördliche Anordnungen, sowie Informationsverzögerungen seitens des Auftraggebers. NordDock3 ist in solchen Fällen eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren. NordDock3 behält sich in einem solchen Fall den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Aufrechterhaltung eine unzumutbare Härte darstellt. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen NordDock3 ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Die von NordDock3 erstellten Rechnungen sind ohne Abzug zzgl. der z.Z. geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb 10 Tagen nach Erstellungsdatum fällig.

§ 5 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
  1. NordDock3 haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Organe oder Erfüllungsgehilfen. Dessen ungeachtet haftet NordDock3 für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) beruhen.
  2. NordDock3 haftet nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, für Personenschäden sowie wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Mit Ausnahme dieser Fälle ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von NordDock3, ihrer gesetzlichen Vertreter, Organe oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. In Fällen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von NordDock3 auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, soweit NordDock3 oder ihren gesetzlichen Vertretern, Organen oder Erfüllungsgehilfen nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.
  3. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für Fälle von Funktionsstörungen der Übertragungswege, höhere Gewalt, Verfügbarkeit und für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von NordDock3 liegen.
  4. Bei Vermögensschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von NordDock3 auf einen Höchstbetrag von 1.500,- Euro begrenzt.
  5. Auf den Transport von Daten über fremde Netze hat NordDock3 keinen Einfluss. NordDock3 übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass verschickte Informationen oder Daten den Empfänger richtig erreichen, soweit bei der Übermittlung außerhalb des Einflussbereichs von NordDock3 ein Fehler auftritt.

§ 6 Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen NordDock3 und seinen Auftraggebern gilt der Gerichtsstand Hamburg als vereinbart.
2. Für alle vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

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